Die verkehrsmedizinische Kontrollpflicht gilt für Berufschauffeusen und Berufschauffeure sowie für alle Lenkerinnen und Lenker ab dem 75. Altersjahr.
Die medizinischen Mindestanforderungen sind je nach Führerausweiskategorie unterschiedlich streng. Die verkehrsmedizinische Kontrollpflicht gilt für:
alle Fahrzeuglenkerinnen und -lenker ab dem vollendeten 75. Altersjahr (Gruppe 1)
für alle Personen mit Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport, z. B. LKW- und Taxifahrer, Fahrlehrerinnen, Verkehrsexperten (Gruppe 2)
Abhängig von der Führerausweiskategorie – Privatfahrzeug oder berufsmässiger Personentransport – und allenfalls vorbestehenden Erkrankungen wird die Fahreignung mit folgenden Untersuchungen abgeklärt:
Laborabklärungen aus Blut und Urin
Elektrokardiogramm (EKG)
Sehtest
Klinische Untersuchung
Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, ob diese Abklärungen übernommen werden.